Arzthaftungsrecht

Das Arzthaftungsrecht befaßt sich mit Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen. Zentrale Gesichtspunkte sind die Prüfung des Vorliegens von Behandlungsfehlern, bei denen gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstoßen wurde, sowie von Aufklärungsfehlern, bei denen der Patient nicht in ausreichender Weise über die Risiken eines Eingriffs aufgeklärt wurde. Für den Arzt kann ein Haftpflichtprozeß von existentieller Bedeutung sein, zumal neben dem zivilrechtlichen Verfahren in einer zunehmenden Anzahl von Fällen auch Strafanzeigen erstattet werden und eine Verurteilung den Entzug der Approbation zur Folge haben kann. Hier ist eine Verteidigung erforderlich, welche Verständnis für die besonderen Anforderungen an den Beruf des Arztes mit sich bringt.


Wissenswertes

Hemmung der Verjährung Werden Verhandlungen über etwaige Ansprüche geführt, so tritt für diesen Zeitraum grundsätzlich eine sogenannte Hemmung der Verjährung ein. Dies bedeutet, daß der Zeitraum, in welchem die Verhandlungen geführt werden, bei der Berechnung der Verjährung nicht berücksichtigt wird. Nach einer Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23.08.2006 führen Verhandlungen mit dem Krankenhausträger jedoch grundsätzlich nicht dazu, daß auch die Verjährung gegenüber dem behandelnden Arzt gehemmt wird. Der umsichtige Anwalt wird daher auch den Arzt in die Verhandlungen einbeziehen.

Ärztliche Behandlungsfehler und die Rechtsschutzversicherung Einer aktuellen Entscheidung des OLG Celle (veröffentlicht in VersR 2007, 1122 ff.) zufolge, ist der Versicherungsnehmer gegenüber seiner Rechtsschutzversicherung nicht verpflichtet, ärztliche Stellungnahmen oder Gutachten einzuholen, welche das Vorliegen eines Behandlungsfehlers bestätigen. Ausreichend ist es, daß der Versicherungsnehmer/Patient den behaupteten Behandlungsfehler durch die erlittenen Folgen darstellt. Erst auf Verlangen hat der Patient Behandlungsunterlagen vorzulegen. Der Entscheidung ist zuzustimmen. Würde der Patient bereits gegenüber der Rechtsschutzversicherung ärztliche Gutachten einholen müssen, so würde dies die Erteilung der Deckungszusage erheblich hinauszögern. Auch hätte der Versicherungsnehmer, wenn das Gutachten einen Behandlungsfehler wider Erwarten nicht aufzeigen sollte, die Kosten des Gutachtens zu tragen, obgleich die Rechtsschutzversicherung dem Versicherungsnehmer gerade das Kostenrisiko abnehmen soll.

Einwilligung und Aufklärung Auch der im Rahmen einer Heilbehandlung durch den Arzt vorgenommene körperliche Eingriff stellt eine Körperverletzung dar. Die Strafbarkeit entfällt hier in der Regel durch die Einwilligung des Patienten. Eine wirksame Einwilligung setzt aber eine vollständige Aufklärung voraus. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in welchem ein Narkosearzt entgegen den anerkannten Regeln der Heilkunst und den Herstelleranweisungen eine angebrochene Flasche mit Narkosemittel verwendet hatte. Der Patient erlitt hierdurch eine Infektion, an welcher er verstarb. Der BGH stellte fest, daß die Einwilligung mangels Aufklärung über das (zusätzliche) Risiko unwirksam war. Der Arzt wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt.

Haftung des Zahnarztes bei Auftreten von allergischen Reaktionen? In dem zu entscheiden Fall waren nach dem Einbringen von Zahnersatz allergische Reaktionen aufgetreten. Der Kläger vertrat die Ansicht, der Zahnarzt habe vor der Behandlung überprüfen müssen, ob Allergien gegeben seien. Diese Auffassung hat das OLG Oldenburg nicht geteilt und die Klage mit Urteil vom 28.02.2007 abgewiesen. Zu einer solchen Überprüfung sei ein Zahnarzt nicht verpflichtet, wenn es keine konkreten Hinweise auf Allergien gibt. [Vergleichbare Entscheidungen haben auch das OLG Stuttgart sowie das OLG Saarbrücken getroffen.]

Anspruch auf vollständige Behandlungsunterlagen und Schmerzensgeldanspruch Der Kläger machte einen Anspruch geltend wegen eines Behandlungsfehlers. Dabei hatte das Krankenhaus die vollständigen Behandlungsunterlagen erst im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens herausgegeben, so daß sich der Kläger auch erst zu diesem Zeitpunkt ein umfassendes Bild von dem Ablauf der Behandlung machen konnte. Auch ermöglichten erst diese Unterlagen eine abschließende medizinische Bewertung. Das LG Wiesbaden hat die späte Herausgabe der Unterlagen in seinem Urteil vom 26.04.2007 schmerzensgelderhöhend berücksichtigt.

Krankenversicherungen und die LASIK-Behandlung Streitig ist die Frage, ob die LASIK-Behandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit vom Recht des Versicherungsnehmers auf Wahl einer geeigneten Behandlung erfaßt ist. Das LG Dortmund hat einen entsprechenden Anspruch des Versicherungsnehmers in seinem Urteil vom 05.10.2006 angenommen. Der Versicherungsnehmer könne nicht auf das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen verwiesen werden, da dieses zwar die Folgen der Fehlsichtigkeit korrigiere, das Leiden aber nicht behebe. Dieser Entscheidung haben sich andere Gerichte soweit bekannt jedoch nicht angeschlossen. So ging etwa das LG Köln davon aus, daß die LASIK-Behandlung nicht „medizinisch notwendig“ ist, solange die Sehfähigkeit in ausreichendem Maße durch das Tragen einer Brille oder von Kontaktlinsen gewährleistet werden kann.